§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindergarten Reinsfeld“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reinsfeld.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung gem. § 52 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Dies sind Anschaffungen und Aktivitäten des Kindergartens, die nicht über den Haushaltsplan der Kindergärten abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag notwendig sind.
  2. Dazu zählen besonders:
    • a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
    • b) Finanzierung von Lehr-, Lern-, Spielmaterial und Sportgeräten sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
    • c) Außendarstellung des Kindergartens
    • d) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen des Kindergartens
    • e) Unterstützung von Ausflügen der Kinder
    • f) Im Einzelfall können auch einzelne Kinder oder Gruppen Zuwendungen erhalten
    • g) Gestaltung und Ausstattung des Außengeländes (sofern nicht in der Verantwortung der Träger)
    • h) Gestaltung und Ausstattung im Innenbereich (sofern nicht in der Verantwortung der Träger)

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt. Zur Mitgliedschaft besonders aufgerufen sind Eltern, Erzieherinnen und Erzieher, Behörden, Firmen und alle Personen und Institutionen, welche die Arbeit im Kindergarten Reinsfeld unterstützen möchten.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden kann;
    • b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
  4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§ 5      Beitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist auf ein Minimum von 12,- € pro Kalenderjahr festgelegt. Alternativ kann dieser jedoch vom Mitglied selbst in der Beitrittserklärung beliebig erhöht werden. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Quartal per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Spendenbescheinigungen erteilt.

 

§ 6      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7      Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
    • a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor schriftlich (durch Aushang und/oder Veröffentlichung in der Presse) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    • b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    • c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.

    • a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    • b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    • c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:

    • a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
    • b) die Entlastung des Vorstandes
    • c) die Wahl des neuen Vorstandes
    • d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
    • e) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    • f) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    • g) die Entscheidung über eingereichte Anträge
    • h) die Änderung der Satzung
    • i) die Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

      

§ 8      Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: 
    • a) Vorsitzende/r
    • b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • c) Schatzmeister/in
    • d) Schriftführer/in
    • e) Beisitzer/innen

    Die LeiterInnen der Kindergärten sowie die Vorsitzenden des Elternausschusses gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an, jedoch nur in beratender Funktion.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. Es gilt die Haftungsbeschränkung im Sinne des § 31a BGB.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes können Gäste eingeladen werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 9      Kassenprüfer/innen

  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10   Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 11   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen den beiden Kindertagesstätten zu.

 

   

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